Welche Flächen gelten hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr als an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen?
Als angeschlossen gelten Flächen, von denen das Niederschlagswasser unterirdisch über Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse (direkt oder über fremde Grundstücke) in die öffentlichen Abwasseranlagen (Misch- oder Niederschlagswasserkanäle) abgeleitet wird.
Sofern Niederschlagswasser von den Flächen eines Grundstücks oberirdisch über das natürliche Gefälle (indirekt) in den Kanal eingeleitet wird, gelten diese Flächen ebenfalls als angeschlossen.
Flächen, von denen die Einleitung des Niederschlagswassers in eine Regentonne, Zisterne oder einen Teich erfolgt, und deren Überlauf direkt einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, gelten auch als angeschlossen.